Aktuelles zum Kapitalanlagerecht

Haustürgeschäft: Zurechnung auf Bank (WGS u. a.)

Das Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) regelt ein Widerrufsrecht für sämtliche Verträge, die in einer "Haustürsituation" geschlossen wurden. Eine Haustürsituation ist gegeben, bei einem Ansprechen am Arbeitsplatz oder in den Wohnräumlichkeiten.

Typische Kapitalanlagefälle - gerade Fälle im Bereich WGS, Phoenix, Falk oder Langenbahn - zeichnen sich dadurch aus, dass kreditfinanzierte Kapitalanlagen erworben werden. Die Kapitalanlage selbst, wie auch Darlehensvertrag werden in vielen Fällen von Vermittlerin ("Drückerkolonnen") oder über Strukturvertriebe angepriesen und vermarktet. In den meisten Fällen kommt es dann zu einem Darlehensvertrag, ohne dass der geschädigte Anleger jemals die Bank betreten hat. Die gesamte Abwicklung erfolgt über den Strukturvertrieb oder den Kapitalanlageberater.

Ein von Banken häufig vorgetragenes und von machen Gerichten gehörtes Argument lautet: Die Bank müsse sich die Haustürsituation nicht zurechnen lassen, da sie keine Kenntnis von dieser hatte. Sie habe den Vertreter zur Vermittlung ihres Darlehensvertrages weder beauftragt, noch sonst in irgendeiner Form motiviert, zwischen ihr und dem Kapitalanleger eine Vertragsbeziehung herzustellen. Im Übrigen habe sie sich als ihre Rolle als Bank beschränkt.

In dieser Situation trifft der II. Senat des Bundesgerichtshofs eine wegweisende Entscheidung und regelt, mit Urteil vom 30.05.2005 (II ZR 319/04):

Eine Haustürsituation ist dem Kreditinstitut, das eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds finanziert, in entsprechender Anwendung der zu § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze zuzurechnen.

Dabei erstreckt sich das Erfordernis einer Kenntnis oder einer zumindest fahrlässigen durch Erkundigung vermeidbaren Unkenntnis vom Vorhandensein der Haustürsituation... ausschließlich auf die tatsächlichen Umstände unter denen es zur Abgabe der Vertragserklärung des Kunden gekommen ist.

In dem vorliegenden Fall hatte eine Bank vom geschädigten Kapitalanleger die Rückzahlung des Darlehens gefordert. Der Bundesgerichtshof stellte nun klar, dass diese Rückzahlung aufgrund des erklärten Widerrufs nach HWiG nicht geschuldet wird. Der Darlehensvertrag unterfällt insgesamt dem HWiG. Dessen Vorschriften sind auch durch die von einigen Gerichten als vorrangig gesehenen Regelungen des § 5 Abs. 2 HWiG nicht ausgeschlossen.

Der II. Senat des Bundesgerichtshofs stellt einen wesentlichen Rechtsgrundsatz, auch für die Fälle der Beteiligungen von Banken, klar: Ist ein Dritter (Verhandlungsführer, Vermittler) in der Sphäre der Bank - hier bei der Darlehensvertragsanbahnung - tätig, so ist sein Handeln dem Erklärungsempfänger (Bank) zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen musste. Für eine fahrlässige Unkenntnis genügt, dass die Umstände des Falles den Erklärungsempfänger veranlassen müssten, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung (Unterschrift Darlehen) beruht.

Bei der Bewertung dessen kommt es, so stellt der II. Senat klar, alleine auf die tatsächlichen Umstände an unter denen die Willenserklärungen abgegeben wurde und auch nicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Rechtslage. Zum Hintergrund: Erst durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2001 wurde die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auch auf Darlehensverträge etc. klargelegt. Die Bank beruft sich nun auch darauf, das Darlehen sei vor 2001 geschlossen. Sie habe daher nicht gewusst, dass auch die Haustürproblematik bestehe.

Der Bundesgerichtshof schließt jedoch auch diesen letzten Ausweg für Banken in dem er ausführt, dass, auch wenn die Bank nicht schon gewusst haben sollte, dass die Fondsbeteiligung und die zugehörigen Finanzierungen in Haustürsituationen vertrieben wurden, sie dennoch verpflichtet war, sich über die Umstände der Vertragsverhandlungen bei Fondsgesellschaft oder Vermittlungsunternehmen zu erkundigen. Dies hat die Bank nicht getan und wird in der Praxis von Banken auch generell unterlassen. Daher ist der Widerruf des Darlehensvertrages (Willenserklärung) möglich.

Erschwerend kam im vorliegenden Fall hinzu, dass die maschinengeschrieben vorgegebene Ortsangabe im Darlehensantrag handschriftlich manipuliert worden war. In diesem Fall bestand sogar eine erhöhte Erkundigungspflicht und Sorgfaltsobliegenheit der Bank.

Zusammengefasst ist die Entscheidung als für den Anlegerschutz über alle Maßen erfreulich anzusehen. Für Banken, die Kapitalanlagen finanziert haben, wird es zunehmend schwerer, sich zu enthaften.


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