Aktuelles zum Familienrecht

Zeitliche Begrenzung des Unterhalts auch bei Langzeitehe möglich

Am 25.10.2006 entschied der zwölfte Senat des Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: XII ZR 190/03) zu der Frage, wann und unter welchen Umständen eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts möglich ist. Grundsätzlich gibt das BGB in den §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB die Möglichkeit, dass Unterhalt nur für einige Jahre bezahlt werden muss. Das Gericht wiederholt seine langjährige Rechtssprechung die besagt, dass es keinen Grundsatz gibt, welcher aufgrund einer bestimmten Ehedauer eine zeitliche Begrenzung ausschließt. Ausdrücklich lehnt der BGH erneut deutlich den Billigkeitsgesichtspunkt «Dauer der Ehe» im Sinne einer Zeitgrenze ab. Vielfach war von Gerichten und der Literatur diskutiert worden, dass beispielsweise nach einer Ehedauer von zehn Jahren («Langzeitehe») die zeitliche Begrenzung der Unterhaltszahlung ausscheiden sollte. Dem tritt der BGH entgegen.

Das Gericht sieht die Frage, ob eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts - insbesondere des Aufstockungsunterhalts - angemessen ist, als eine unter Billigkeitsgesichtspunkten zu beleuchtende Problematik. Neben der Dauer der Ehe sei auch die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit gleichrangig zu berücksichtigen. Im Hintergrund stünde stets die aus § 1573 Abs. 2 BGB folgende dauerhafte «Lebensstandardgarantie». Diese bedingt häufig erhebliche berufliche Nachteile für den einen Partner. Dies gilt umso mehr, wenn die Ehe von langer Dauer war, gemeinsame Kinder betreut wurden oder sonstige Gründe (Gesundheitszustand oder Alter) mit herangezogen werden können. Nur wenn die erheblichen Nachteile des einen Ehepartners nicht mehr auszugleichen sind, scheidet auch die Befristung aus. In allen anderen Fällen ist der der Ehe angemessene Unterhalt im Sinne des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu befristen oder auf einen Ersatzmaßstab gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB herabzusetzen.

In der Praxis wird nun verstärkt ein Augenmerk zu richten sein, auf die Frage ob Nachteile eines Partners bestehen, die nicht mehr auszugleichen sind. Auf das Kriterium der Ehedauer, kommt es nur noch im Kontext dieser Frage an.


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