Aktuelles zum Kapitalanlagerecht

Schrottimmobilien - Neue Hoffnung für Anleger!

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei am 30.03.2007 veröffentlichten Urteilen (Az.: XI ZR 55/06 und XI ZR 56/06) den Anlegerschutz bei sogenannten Treuhandmodellen weiter wesentlich gestärkt.

Diesen Entscheidungen liegen Sachverhalte, wie der der Eheleute S zu Grunde, welche sich in den 90er-Jahren tausendfach in ähnlicher Form zugetragen haben.

Im November des Jahres 1994 erhielten die Eheleute S. einen Anruf von einem diesen bis dahin völlig Unbekannten, der anfragte, ob sie Interesse an einer völlig risikofreien steuerbegünstigten äußerst lukrativen Kapitalanlage hätten. Details sollten im Rahmen eines ersten Kennenlernens in der Wohnung der Eheleute S. besprochen werden, welches kurze Zeit später auch stattfand.

Seitens des Kapitalanlagevermittlers wurde versprochen, dass man eine Eigentumswohnung ohne jegliches Eigenkapital erwerben könne. Die Finanzierung laufe über eine deutsche Großbank und werde durch sichere steigende Mieten und Steuervorteile voll getilgt, so dass sich die ganze Angelegenheit letztlich von selbst trage und man nach Ablauf der Finanzierung die Eigentumswohnung bzw. die Mieteinkünfte zur freien Verfügung sowie Aufbesserung der Altersversorgung habe. Erforderlich sei lediglich die Unterzeichnung eines notariellen Geschäftsbesorgungsauftrags mit Vollmacht für eine Steuerberatungsgesellschaft, die sich um alles kümmern und alle Verträge abschließen werde.

Aufgrund der extrem positiven Darstellung und angeblichen Risikolosigkeit begaben sich die Eheleute S. direkt im Anschluss an den Termin gemeinsam mit dem Vermittler zum ortsansässigen Notar, wo die entsprechende notariellen Verträge unterzeichnet wurden. In der Folge schloss die Steuerberatungsgesellschaft dann auch tatsächlich sämtliche Verträge und die Eheleute S. waren stolze Besitzer einer finanzierten Eigentumswohnung.

Die Freude hielt jedoch nur kurze Zeit an, nachdem der Mietgarant in Insolvenz fiel und die Mieteinnahmen bei gleichbleibenden Zinsen stetig sanken. Aufgrund der immer weiter wachsende Finanzierungslast und der Tatsache, dass eine Veräußerung der Eigentumswohnung nicht, geschweige denn mit Gewinn möglich war, gerieten die Eheleute S. an den Rand des wirtschaftliche Ruins.

In solchen Fällen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die von der Steuerberatungsgesellschaft abgeschlossenen Verträge nur dann wirksam, wenn die Gesellschaft eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz hatte, was in aller Regel nicht der Fall ist. Allerdings kann sich die finanzierende Bank auf Gutglaubensschutz berufen, wenn dieser im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrags eine Ausfertigung der notariellen Vollmacht vorlag, was die Bank jedoch beweisen muss. Gelingt ihr dieser Nachweis nicht, dann ist der Darlehensvertrag nichtig und der Anleger muss das Darlehen nicht zurückbezahlen.

Darüber hinaus, so hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden, kann der Anleger die von ihm gezahlten unverjährten Zinsen von der finanzierenden Bank zurückfordern und muss sich hierbei weder die erzielten Mieteinnahmen anrechnen lassen noch ist er verpflichtet, die erworbene Immobilie an die Bank zu übertragen.

Allerdings ist Eile geboten, da die Frage ob und wenn ja in welchem Umfang die Ansprüche der Anleger verjähren, nur im Einzelfall aufgrund der speziellen Umstände im Einzelfall ermittelt werden kann. Sicher ist nur, dass die Gefahr des Eintritts der Verjährung immer größer wird, je länger mit der Einleitung verjährungshindernder Maßnahmen zugewartet wird.


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